§ 67 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den
§§ 33 und
57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
(3) 1Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Adresse und
- 3.
- die Versicherungsnummer.
2Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte *) ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert.
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interne Verweise§ 55f StBerG Berufshaftpflichtversicherung (vom 26.10.2024) ... Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Für ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
§ 56 DVStB Anzeige von Veränderungen (vom 31.12.2024) ... Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 4 PartGGuaÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen." 3. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Berufshaftpflichtversicherung (1) ... nicht entgegen." 3. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Berufshaftpflichtversicherung (1) Selbstständige Steuerberater, ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Für ... die Wörter „oder zur Verwahrung von Dokumenten" eingefügt. 18. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für anerkannte ... ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich." 9. § 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach ...
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