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§ 67a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage



(1) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. 2Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und

2.
die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

3Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. 2§ 68 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. 3Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. 4Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet.





 

Frühere Fassungen von § 67a WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2024Artikel 12 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 26.10.2024)
... sowie vorläufigen Untersagungsverfügungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 ... die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, ebenso wie Geldbeträge nach § 67a Absatz 1 Satz 1 dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz ...
§ 70 WPO Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 26.10.2024)
... § 83b Nummer 2 oder 3 und 4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 12 ViVaJuRG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage". b) Die Angabe zu § 72 wird wie ... werden nach dem Wort „werden," die Wörter „ebenso wie Geldbeträge nach § 67a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 3. Nach § 67 wird folgender § 67a ... nach § 67a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 3. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage  ... 3. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „ § 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage (1) Der Vorstand der ... 4 wird angefügt: „4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist." 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Die ...