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§ 68 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 68 Zählung der Wähler



(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.

(2) 1Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. 3Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. 4Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. 5Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.





 

Frühere Fassungen von § 68 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 22.02.2020Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.02.2020 BGBl. I S. 199
aktuellvor 22.02.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 BWO Wahlräume (vom 18.09.2024)
... desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. ...
§ 67 BWO Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (vom 22.02.2020)
... Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest 1. die Zahl der ...
§ 75 BWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ...
Anlage 29 BWO (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag (vom 18.09.2024)
... Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab- gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten ...
Anlage 31 BWO (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag (vom 18.09.2024)
... wur- den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 11 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 66
... Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab- gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten ...
Anhang 12 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 68
... wur- den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mit einem von ihm ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
...  25. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend." ersetzt. 26. § 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt ... sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden." 27. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... nach den Wörtern „ermittelt der Wahlvorstand" die Wörter „vorbehaltlich § 68 Absatz 2" eingefügt. 7. § 68 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „vorbehaltlich § 68 Absatz 2" eingefügt. 7. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Zählung der Wähler (1) ... Absatz 2" eingefügt. 7. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Zählung der Wähler (1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht ...