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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 68 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,

2.
Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,

3.
geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,

4.
die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,

5.
kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,

6.
persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,

7.
das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,

8.
Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie

9.
die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.