(1)
1Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach
§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten.
2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.
(2)
1Hat eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger nach
§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass die zuständige Behörde als Träger der Soldatenentschädigung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, so hat die zuständige Behörde der Soldatenentschädigung die Aufwendungen zu erstatten.
2Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423