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§ 68 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
§ 68 wird in 17 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. 4§ 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass
- 1.
- auch Jahresabschluss und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden und
- 2.
- zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören.
(2) 1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Inland haben muss. 2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. 3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. 4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.
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Zitierungen von § 68 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... 2. von den Vorschriften über grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit § 68 Absatz 2 Satz 4 ; 3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die §§ 48 ...
§ 65 VAG Niederlassung
... die Bundesanstalt. (2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. zusätzlich die ...
§ 69 VAG Antrag; Verfahren
... des § 11 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt, 2. die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und 3. der als feste Kaution geforderte Betrag ...
§ 73 VAG Bestandsübertragung
... durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des § 68 Absatz 1 ganz oder teilweise übertragen wird auf 1. ein Versicherungsunternehmen ...
§ 169 VAG Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
... der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Absatz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1 Nummer 2, ...
§ 312 VAG Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vom 21.04.2018)
... hinsichtlich der Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats gemäß § 68 . (4) Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbeschluss unverzüglich ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... 2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4 , oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug (vom 30.10.2024)
... inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 sind ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 341m HGB Strafvorschriften (vom 01.07.2021)
... hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten ( § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ). (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter ( § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ) 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift ...
§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld (vom 22.06.2023)
... und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder 2. als Hauptbevollmächtigter ( § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen nicht ...
Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 40 HRV Inhalt der Eintragungen in Abteilung A (vom 01.01.2024)
... unter der Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in ...
§ 43 HRV Inhalt der Eintragungen in Abteilung B (vom 01.08.2022)
... in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem ...
Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG)
V. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3202; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 45 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 1 DirektVAbkV (vom 01.01.2016)
... wollen, gelten § 65 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben ... Eidgenossenschaft zugelassene Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Voraussetzungen ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (2) In § 17 Nummer 1 ... 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 43 Nummer 4 ... 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (4) § 2 des ... durch die Wörter „im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (8) Das ... „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In Satz 3 ... „§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. ...
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