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§ 69 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. 2Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 3Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
- sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
- 2.
- noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) 1Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. 2Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) 1Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 69 Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 2 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 23.05.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69 Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 32 BwHFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 54), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... als Soldat tätig ist." c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 39. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für ... 3 Satz 2 wird aufgehoben. 39. § 69 wird wie folgt gefasst: „ § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten (1) Soldaten werden die Dienstkleidung ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft". d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, ... d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „ § 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten". ... „Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft". 6. § 69 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten § 70 ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... die Wörter „im Sanitätsdienst" ersetzt. d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt: ... d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten ... durch die folgenden Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten § 69a Heilfürsorge für ... „§ 63 Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 19. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a ersetzt: „§ 69 ... 19. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a ersetzt: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten ... § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a ersetzt: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten (1) Soldaten werden die Dienstkleidung ...
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