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§ 69 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 69 Übergangsvorschriften
(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln.
(2) 1Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. 2In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.
(3) 1Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. 2Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. 3§ 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt.
(5) 1§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. 2Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 9. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 69 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 73 1. BMJBBG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 5. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen. 10. Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Verurteilungen wegen einer Straftat ...
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Daten unverzüglich zu löschen." 15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe „184k" durch die Angabe „184l" ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 4 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe." 7. § 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den ...
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... „Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt. 29. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2017
Artikel 1 6. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend." 2. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 21a Satz 2 in der ab dem 26. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt. 54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 52 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... durch die Wörter „betroffener Personen" ersetzt. 11. § 69 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 ...
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