§ 69 Aufsicht
(1)
1Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.
3Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach
§ 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegenüber einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahrstellenaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Verwahrstellenwechsel als genehmigt, sobald der Verwahrstelle die Anordnung gemäß
§ 114 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bekannt gegeben wird.
4Die Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.
(2)
1Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen.
2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die nach
§ 68 Absatz 5 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
3Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständigen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des
§ 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den Pflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte des inländischen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.
(3) 1Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen können. 2Im Fall eines EU-OGAW oder einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
(4)
1Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Verwahrstelle Maßnahmen auf Grundlage des
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach
§ 46g des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich eine neue Verwahrstelle zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt.
2Bis zur Beauftragung der neuen Verwahrstelle kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des
§ 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen für Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder entgegennehmen kann.
Frühere Fassungen von § 69 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 87 KAGB Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF (vom 02.08.2021) ... den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders ( § 69 Absatz 1 und 2 KAGB ; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; ... eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB ; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) ... eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle ( § 69 Absatz 4 KAGB ) nach Zeitaufwand 15.1.4 Individuell zurechenbare ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be- nennung eines Treuhänders ( § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 ... eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) ... eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle ( § 69 Absatz 4 KAGB) 470 4.1.4 Individuell zurechenbare öffentliche ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... 4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle ( § 69 Absatz 1 KAGB ; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) 100 bis 5.000 ... der Auswahl der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB ) 100 bis 5.000 4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der ... bis 5.000 4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle ( § 69 Absatz 1 KAGB ; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) 100 bis 5.000 ... des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB ) 100 bis 5.000 4.1.3.3 Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle ... bis 5.000 4.1.3.3 Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle ( § 69 Absatz 2 KAGB ; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) 1.000 bis 2.000 ... des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB ) 1.000 bis 2.000 4.1.3.4 Genehmigung der Errichtung eines ... eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle ( § 69 Absatz 4 KAGB ) 544 4.1.3.5 Prüfung der Benennung eines Treuhänders ...
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