Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 69 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 69 Transparente oberste Muttergesellschaft



(1) 1Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn gekürzt, der auf die Gesellschafter der Eigenkapitalbeteiligung entfällt, vorausgesetzt,

1.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist für einen Veranlagungszeitraum, der spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe endet, steuerpflichtig und

a)
unterliegt im Hinblick auf den vollen ihm zugewiesenen betragsmäßigen Anteil einem nominalen Steuersatz, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder

b)
nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Summe aus den angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und den Steuern des Gesellschafters der Eigenkapitalbeteiligung in Bezug auf seinen betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn (Gewinnanteil) mindestens dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man den Gewinnanteil mit dem Mindeststeuersatz multipliziert, oder

2.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist eine natürliche Person und hält Eigenkapitalbeteiligungen, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln oder

3.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit, ist im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen und hält Eigenkapitalbeteiligungen, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln.

2Eine transparente Einheit, die ihren Mindeststeuer-Gewinn kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen.

(2) Der in einem Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Verlust gekürzt, der auf die jeweilige Eigenkapitalbeteiligung entfällt, soweit die Gesellschafter dieser Eigenkapitalbeteiligungen den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung nutzen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Betriebsstätte,

1.
über die eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder

2.
über die die Geschäftstätigkeit einer steuertransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur gehalten wird.

Anzeige


 

Zitierungen von § 69 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... vermehrt oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis ...
§ 44 MinStG Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
...  4. Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und 5. Anpassungen nach Teil 7 ( §§ 69 bis 74). (2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster ...
§ 51 MinStG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
... 1 bis 3 für den Mindeststeuer-Verlust der transparenten Einheit, der sich nach Anwendung des § 69 Absatz 2 ergibt, entsprechend. Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den ...
§ 61 MinStG Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
... sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder ... die oberste Muttergesellschaft belegen sind, vermindert um den Anteil, zu dem Beträge nach § 69 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags ...
§ 85 MinStG Besonderheiten bei bestimmten Einheiten
... den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter zuzurechnen sind, entsprechend den §§ 69 und 70 gekürzt. (4) § 84 gilt für Investmenteinheiten nur, ...
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour
... Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit ist, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten. Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die einem ...