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§ 6 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 6 Anzumeldende Warenverkehre
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.
(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden
- 1.
- als Versendungen grenzüberschreitende Warenbewegungen von
- a)
- Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in der Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung befinden, mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
- b)
- Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden;
- 2.
- als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewegungen von
- a)
- Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,
- b)
- Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungsgebiet eingeführt werden, sowie solche, die aus dem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr übergeführt werden,
- c)
- Waren, die ursprünglich im Versendungsmitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder im deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.
(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.
(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.
(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.
(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.
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Zitierungen von § 6 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AHStatG Auskunftspflicht
... die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und ...
§ 10 AHStatG Anmeldestellen
... sind die Zollbehörden Anmeldestellen für 1. Warenverkehre im Extrahandel nach § 6 Absatz 3 und 5 , 2. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten von Mitgliedstaaten außerhalb ... der Europäischen Union, 4. besondere Waren und besondere Warenbewegungen nach § 6 Absatz 4 sowie 5. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und exterritorialen Einheiten. ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung
... von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen, 9. Regelungen zu vereinfachten ... der Meldefristen, 9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der ...
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