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§ 6 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 6 Anzumeldende Warenverkehre



(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach Maßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflichtigen nach § 9 anzumelden.

(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden

1.
als Versendungen grenzüberschreitende Warenbewegungen von

a)
Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in der Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung befinden, mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,

b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versendet werden;

2.
als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewegungen von

a)
Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,

b)
Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der aktiven Veredelung in das deutsche Erhebungsgebiet importiert werden, sowie solche, die aus dem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt werden,

c)
Waren, die ursprünglich im Versendungsmitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder im deutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, untergliedert nach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.

(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch besondere Waren und besondere Warenbewegungen, bei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person oder von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.

(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus Zolllagern und Freizonen.

(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten.

(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund der Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die vereinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der Anmeldung zugelassen werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 AHStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (05.03.2025)Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AHStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2025)
... die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und ... eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum keine Warenverkehre nach § 6 Absatz 2 stattgefunden haben (Fehlanzeige), 3. die Berichtigung von fehlerhaften Meldungen. ...
§ 10 AHStatG Anmeldestellen (vom 01.01.2025)
... abzugeben ist, sind die Zollbehörden Anmeldestellen für 1. Warenverkehre nach § 6 Absatz 3 und 5 , 2. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten von Mitgliedstaaten außerhalb ... der Europäischen Union, 5. besondere Waren und besondere Warenbewegungen nach § 6 Absatz 4 sowie 6. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und exterritorialen Einheiten nach ... sowie 6. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und exterritorialen Einheiten nach § 6 Absatz 6 . (4) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen, 9. Regelungen zu vereinfachten ... der Meldefristen, 9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... c) Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31. 2. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „eingeführt" durch das Wort „importiert" ersetzt und wird ... eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum keine Warenverkehre nach § 6 Absatz 2 stattgefunden haben (Fehlanzeige), 3. die Berichtigung von fehlerhaften ... d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Einheiten" die Wörter „nach § 6 Absatz 6" eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert:  ...