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§ 6 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) 1Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes stehen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert gleich
- 1.
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2.
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile.
- 1.
- Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht,
- 2.
- Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertragung,
- 3.
- Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts eintritt.
(2) 1Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tatbeständen insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewesen sind. 2Bei unentgeltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berechnung der nach Satz 1 maßgebenden Dauer der Steuerpflicht auch die unbeschränkte Steuerpflicht des Rechtsvorgängers oder, sofern der betreffende Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wurde, auch die unbeschränkte Steuerpflicht des jeweiligen Rechtsvorgängers einzubeziehen. 3Zeiträume, in denen die natürliche Person und der oder die Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt. 4Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.
(3) 1Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit
- 1.
- die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden,
- 2.
- keine Gewinnausschüttungen oder keine Einlagenrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 beträgt, und
- 3.
- das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile mindestens in dem Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand.
(4) 1Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Absatz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. 2Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. 3Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. 4Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 5Die noch nicht entrichtete Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der nachfolgenden Ereignisse fällig,
- 1.
- wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet wird,
- 2.
- wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt,
- 3.
- wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet,
- 4.
- soweit die Anteile veräußert oder übertragen werden oder
- 5.
- soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des Absatzes 1 beträgt.
(5) 1Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch die Verwirklichung eines der Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mitzuteilen. 2Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. 3Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch seine aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. 4Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen G. v. 21. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 397 m.W.v. 28. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 6 Außensteuergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Außensteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 AStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden. (3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 ... Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. ... von Satz 1 sind 1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 ... 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und 2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit ... Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nur ... entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet. (7) § 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 17 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vom 01.01.2022)
... auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der ... der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. Satz 3 ist ... angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil ...
Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 22 UmwStG 2006 Besteuerung des Anteilseigners (vom 29.03.2019)
... die erhaltenen Anteile veräußert hat; dies gilt auch in den Fällen von § 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember ...
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... gilt dies mit der Maßgabe, dass a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die ... ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des ... anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das ... erfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von Absatz 1 sind §§ 22, 23 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses Vierter Teil. Hinzurechnungsbesteuerung ... 7, 8 und 14" durch die Angabe „§§ 7 bis 13" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses ... 7 bis 13" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Vorbehaltlich der Vorschriften des ... S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden. (3) § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021 laufende Stundungen im ... 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist auf noch am 31. Dezember 2021 laufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4 und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6 ... 4 und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von Satz 2 sind ... anzuwenden. Abweichend von Satz 2 sind Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 ...
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 4 Brexit-StBG Änderung des Außensteuergesetzes
... § 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni ...
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 1 SEStEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der ... Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der ... angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden." b) Absatz 4 Satz 1 wird ...
Artikel 7 SEStEG Änderung des Außensteuergesetzes
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses ... wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses (1) Bei einer natürlichen Person, die ... geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf ... Absatz 12 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt: „(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist ... 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist in allen ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 8 StRAnpG 2015 Änderung des Außensteuergesetzes
... denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft." 2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende ... Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. (23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 5 MinStGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Vordruck" durch ... von Satz 1 sind 1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 ... nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und 2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit ... Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nur für ... der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet. (7) § 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 ...
Artikel 6 MinStGEG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 ... in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist" durch die Wörter „ § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 9 JStG 2009 Änderung des Außensteuergesetzes
... ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Ist der Steuerpflichtige im Fall des ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 11 JStG 2022 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... gilt dies mit der Maßgabe, dass a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die ... ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; b) eine ... anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das ... erfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend ...
Artikel 12 JStG 2022 Änderung des Außensteuergesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Wörter „in der jeweils geltenden ... a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 ... Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. ...
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