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§ 6 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte
1Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. 2Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. 3§ 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung V. v. 24. Juni 2020 BGBl. I S. 1485 m.W.v. 1. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 6 AuslZuschlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 24.06.2020 BGBl. I S. 1485 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AuslZuschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslZuschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
Artikel 1 11. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für ... abgesehen werden." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte Empfängerinnen und ...
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