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§ 6 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung



(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,

2.
Vergütungen und

3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.

2Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. 3§ 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. 2Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. 3Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. 4Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. 5Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. 4Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.





 

Frühere Fassungen von § 6 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (06.07.2021)Artikel 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 29.11.2014 (09.12.2015)Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BBesG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (vom 01.01.2020)
... 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1 . (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den ... nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4 , 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der ...
§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung (vom 28.10.2016)
... Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder ...
§ 7a BBesG Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 01.01.2020)
... 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ...
§ 14 BBesG Anpassung der Besoldung (vom 01.06.2023)
... die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. ...
§ 40 BBesG Stufen des Familienzuschlages (vom 01.01.2016)
... gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach ... des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 ...
§ 54 BBesG Mietzuschuss (vom 01.03.2020)
... sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. (5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen ...
§ 72 BBesG Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 (vom 01.01.2020)
...  § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, ... bereits in der Freistellungsphase befunden hat. Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 , die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. ... des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a . § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) § 43 Absatz 6 und 7 in ... 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 ...
§ 74a BBesG Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (vom 01.08.2013)
... sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. (2) Für Beamte, Richter und Soldaten in ... sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. (3) Beamten, Richtern und Soldaten in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 
Zitat in folgenden Normen

Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 1 ATZV Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
... in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein ...

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV)
neugefasst durch B. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4a BMVergV (vom 23.07.2009)
... Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) ...

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung (DBBATZV)
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2763
§ 2 DBBATZV Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag
... unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ...

Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 2a EZulV Teilzeitbeschäftigung (vom 01.10.2013)
... Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des ...

Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 1 PflZV Vorschuss (vom 28.10.2016)
...  1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, 2. steuerfreie Bezüge sowie ...

Postsonderzahlungsverordnung (PostSZV)
V. v. 15.08.2007 BGBl. I S. 2120; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 195
§ 1 PostSZV Monatliche Sonderzahlung (vom 01.01.2023)
... A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten ...

Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 6 SanDVergV Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung
... Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 30a SG Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit (vom 09.08.2019)
... nicht entgegenstehen. (4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit ...

Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2465; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4 SMVergV Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
... Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 11a SVG Ausgleichsbezüge (vom 01.10.2021)
... den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 17 SVG Ausgleichsbezüge
... den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das ...

Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3385
§ 3 VermBezV Leistungszulagen
... der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Endgrundgehalt ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 18b SGB IV Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.04.2024)
... Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt, 2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 3 WSG Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. ...
§ 19 WSG Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 (vom 01.06.2023)
... an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht. (4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils 1. für die einmalige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
§ 10 PBLEntgV Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (vom 01.03.2024)
... Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage wird letztmalig für März 2026 ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Besoldung bei begrenzter ... Die Angabe zu § 79 wird gestrichen. 2. § 3a wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... Satz 5" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Besoldung bei begrenzter ... 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1 . (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen ... § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4 , 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 BBVAnpG 2008/2009 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. (2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
... 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 1 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 hatten. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... des Innern" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Artikel 1 CovSoZaG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die ... Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen ...
Artikel 4 CovSoZaG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Satz eingefügt: „Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag ... in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Angabe zu § 72 wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6 , 43, 43b, 44 und 63". 2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ... wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6 , 43, 43b, 44 und 63". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:  ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 1 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend ...
Artikel 20 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Wehrsoldgesetzes
... mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht. (4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils 1. für die einmalige ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... geminderten" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung ... wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6 , 43, 43b und 44". b) Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.  ... b) Die Angabe zu § 82 wird gestrichen. 2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt ... wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6 , 43, 43b und 44". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:  ... b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, ... 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat. Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 , die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand ... des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a . § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 1 ... bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 4 ÖDRLPartG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden." 6. Nach § 74 wird folgender § 74a ... sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. (2) Für Beamte, Richter und Soldaten in ... sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden."  ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... ganz oder teilweise abgesehen werden. (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 9. BMVergVÄndV
... Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) ...

PNU-Prämien- und -zulagenverordnung (PNUPZV)
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Artikel 2 PNUPZV Änderung von Verordnungen
... Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage wird ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Ruhestand § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7 (weggefallen) § 8 ... jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 4 RVAGAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,".  ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Besoldungsänderungsgesetzes". 2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für ... in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes." 4. § 4a wird wie folgt gefasst: ...

Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 2 PostLEntgFFV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
... einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ...

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postleistungszulagenverordnung
... Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage darf ...

Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607
Artikel 1 2. PostSZahlFFV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
... bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV)
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 3 BDZV Ausschluss des Zuschlags
... gewährt wird der Zuschlag neben 1. einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes oder 2. einem Zuschlag nach der ...

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV)
neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3745; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
§ 3 LPZV Leistungsprämie
... Entscheidung angehört, zuerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt ...
§ 4 LPZV Leistungszulage
... nach Ablauf dieses Zeitraumes zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage ...

Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
§ 7a PostLZulV Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (vom 01.08.2008)
... auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage darf ...