(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:
1. | Familienname | 0101 bis 0106,
|
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,
|
3. | Vornamen | 0301, 0303,
|
4. | Geburtsdatum | 0601,
|
5. | derzeitige Anschrift der Haupt- wohnung oder alleinigen Woh- nung | 1201 bis 1209, 1213a,
|
6. | Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor- gaben in Nummer 5 der Anlage.
|
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
- 1.
- die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
- 2.
- die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
- 3.
- die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
- 4.
- die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach
§ 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023) ... der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach ... b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der ...
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23