§ 6 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

§ 6 Trefferliste für die Personensuche


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
3. Vornamen 0301, 0303,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschrift der Haupt-
wohnung oder alleinigen Woh-
nung
1201 bis 1209,
1213a,
6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor-
gaben in Nummer 5 der Anlage.


Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:

1.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

2.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

3.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

4.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.

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Zitierungen von § 6 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BMeldDAV Verwendung des Identifikationsmerkmals
... 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach ... b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 3 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
... die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...


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