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§ 6 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten



(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG Geltungsbereich
... Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt ...
§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
... §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der ...
§ 17 BewG Geltungsbereich
... ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 13 FG Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen
...  3. der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Abzug von Darlehen ...