Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.02.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Verfahren in der Vertrauensstelle



(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.

(2) 1Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über ein sicheres Übermittlungsverfahren die Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. 2Danach sind die den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrundeliegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme bei der Vertrauensstelle zu löschen.



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