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§ 6 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 6 Unabhängigkeit der Prüfenden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. 3Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
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Zitierungen von § 6 FahrSiLehrgZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrSiLehrgZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FahrSiLehrgZulV Qualifikationen der Prüfenden
... dürfen in dem vorangegangenen Lehrgang als Lehrkraft eingesetzt gewesen sein. § 6 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_FahrSiLehrgZulV.htm