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§ 6 - Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2865 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. 2Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. 3Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. 4Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
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Zitierungen von § 6 GaFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GaFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_Ganztagsfinanzierungsgesetz.htm