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§ 6 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung



(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2 ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.

(2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. 2Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.

(4) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.





 

Frühere Fassungen von § 6 KVBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KVBG Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine (vom 27.07.2021)
... Monate vor diesem Zieldatum. (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, ...
§ 20 KVBG Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
... bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürzten ... 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert. (3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab ...
§ 28 KVBG Gesetzliche Reduktionsmenge (vom 27.07.2021)
... Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die ... Ausschreibungsmengen. (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche ...
§ 33 KVBG Anordnungsverfahren (vom 27.07.2021)
... ermittelt ab dem Zieldatum 2027 zu jedem Anordnungstermin die Reduktionsmenge nach § 6 für die gesetzliche Reduzierung. Soweit ab der Ausschreibung für das Zieldatum ... § 20 Absatz 1 unterzeichnet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur die Reduktionsmenge nach § 6 nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 und 3. (2) Die Bundesnetzagentur ...
§ 61 KVBG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... hat die Aufgaben, 1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln, 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 WaStNUG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... 3 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 ...