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§ 6 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 6 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
- 3.
- der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- 4.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
- 1.
- sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- 2.
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
- 3.
- der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
- 4.
- insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
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Zitierungen von § 6 MuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MuSchG Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit ...
§ 27 MuSchG Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
... des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. ... 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
... § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen ... richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
Zitat in folgenden Normen
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 8 EhfG Weitergewährung der Unterhaltsleistungen (vom 01.01.2018)
... Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes ...
Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
G. v. 15.05.1986 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
§ 1 ArztBAVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 01.09.2020)
... und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine ...
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 MuSchEltZV Anwendung des Mutterschutzgesetzes (vom 01.01.2018)
... 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes), 6. ...
§ 3 MuSchEltZV Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen (vom 01.09.2021)
... wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies ...
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 7 MuSchRNG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," ...
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes), 6. ... mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies gilt auch ...
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