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§ 6 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.
(2) 1Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn
- 1.
- er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von diesem beherrscht wird oder
- 2.
- beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen.
(3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.
(4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
- 1.
- eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder eine funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist,
- 2.
- im Fall der Bundesrepublik Deutschland
- a)
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
- b)
- sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung oder
- c)
- sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer noch eine Identifikationsnummer vergeben wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer.
(5) 1Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG. 2Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
(7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.
(10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet, der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Zitierungen von § 6 PStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PStTG Begriffsbestimmungen
... dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis ...
§ 4 PStTG Nutzer; Anbieter
... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit ( § 6 Absatz 7 ) erbracht hat oder 4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in ...
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