§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des
§ 5 Absatz 2 bis 7, des
§ 5a, des
§ 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des
§ 10 Absatz 2, 4 und 6, des
§ 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des
§ 19 Absatz 2, des
§ 20 Absatz 6, der
§§ 22,
23,
25 und
26 Absatz 1 und 2, des
§ 27 Absatz 3, des
§ 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2,
§ 39 Absatz 3, des
§ 40 Absatz 3, des
§ 43 Absatz 3 Satz 2, des
§ 48 Absatz 2 bis 5, der
§§ 49,
51,
54,
56 Absatz 2, der
§§ 60 und
62 Absatz 2, der
§§ 63 und
70 Absatz 4, des
§ 71 Absatz 3, des
§ 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des
§ 79 Absatz 1 und 2, des
§ 80 Absatz 1 und 2 sowie des
§ 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Frühere Fassungen von § 6 WpIG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes ... 4" durch die Wörter „nach § 73 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7" durch die Wörter ... gebundenen Vermittler anzuwenden: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich ...
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