1Im Anschluss an die Feststellungen nach
§ 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (
§ 72) anderen als den in
§ 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.