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§ 70 - Hochschulrahmengesetz (HRG)

neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 70 Anerkennung von Einrichtungen



(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,

2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und

5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) 1Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. 2Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) 1An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. 2Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.





 

Frühere Fassungen von § 70 HRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
vom 12.04.2007 BGBl. I S. 506

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 HRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HRG Anwendungsbereich
... die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten ...
§ 73 HRG Abweichende Regelungen
... Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... selbständiger Lehrer aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder bb) an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506
Artikel 2 WissArbRÄndG Änderung des Hochschulrahmengesetzes
...  3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben. 4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben. 5. § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 52 StBAPO Mitwirkung im Hochschulbereich
... 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht ...