§ 70 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 70 Zuständigkeit


§ 70 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,

3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie

4.
Leistungen der Wohnungshilfe.

(3) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. 2Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 70 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 70 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 SEG Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
... Sozialdaten dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden. ...
§ 75 SEG Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
... an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft ...
§ 76 SEG Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
... nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den ...
§ 77 SEG Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
... Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt der nach dem Soldatengesetz für die Führung der ... Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädigung ...
§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (vom 01.01.2025)
...  (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
§ 1 SEGStatV Amtliche Statistik
...  (2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der ...
§ 3 SEGStatV Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten
... Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... der Absätze 1 und 2 werden Verwaltungskosten nicht erstattet." 33. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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