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§ 71 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 71 Vorverfahren



(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

1.
es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat,

2.
das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt,

3.
für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. 2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 71 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
 
Zitat in folgenden Normen

BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
§ 1 BMVgSEGZustAnO Entscheidung im Vorverfahren
... Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren ( § 71 Soldatenentschädigungsgesetz ) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ...