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§ 71 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute
(1) 1Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:
- 1.
- die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
- 2.
- einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
- 3.
- die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, für die grenzüberschreitende Dienstleistung herangezogen werden sollen, sowie deren Namen.
(2) 1Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienstleistung angezeigt werden. 2Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382.
(3) 1Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. 2Das Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. 3Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von einem Monat nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 die Gründe dafür mit.
(4) 1Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. 3Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. 4Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.
Text in der Fassung des Artikels 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 71 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3 , des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und ...
§ 72 WpIG Änderung der angezeigten Verhältnisse
... Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Absatz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66 und 70 bis 72 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. die ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 73 Absatz 1" ersetzt. 4. ... sind, einzureichen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 22. In § 71 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ...
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