(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
(2) (aufgehoben)
(3)
1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach
§ 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach
§ 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt.
2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
- 1.
- „sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
- 2.
- „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
- 3.
- „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
- 4.
- „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5)
1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach
§ 18 zuständige Stelle.
2Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335