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§ 72 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 72 Wahl der Wohnung
§ 72 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Zitierungen von § 72 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 133 BBG Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (vom 07.07.2021)
... in den Ruhestand gegeben sind. 2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72 , 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende ...
Artikel 6 DNeuG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
... ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 87 und 88 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des ... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des ... des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des ...
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