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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 72 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 72 Rechtsweg und Vertretung
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
- 2.
- Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.
(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Zitierungen von § 72 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
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