Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 72 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 72 Rechtsweg und Vertretung



(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von

1.
Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,

2.
Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 72 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199