§ 72 Sofortzuschlag
(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- 1.
- nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
- 2.
- nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2)
1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages.
2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach
§ 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3)
§ 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1 SofZuG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: „§ 72 Sofortzuschlag § 73 ... werden die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: „ § 72 Sofortzuschlag § 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § ... Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung". 2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§ 72 Sofortzuschlag (1) ... 2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „ § 72 Sofortzuschlag (1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 und 73 ... Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 und 73 (weggefallen)". p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: ... Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt geändert: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 2 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt: § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze". ... Dezember 2007 hilfebedürftig werden." 7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt: § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches ... 7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt: § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ...
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
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