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§ 73 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 73 Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten



(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann eine Investmenteinheit als steuertransparente Gesellschaft behandelt werden, wenn

1.
der gruppenzugehörige Gesellschafter in seinem Belegenheitsstaat zum Marktwert oder nach einer Regelung, die auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruht, besteuert wird und der für diesen Gesellschafter in Bezug auf solche Erträge geltende Steuersatz dem Mindeststeuersatz mindestens entspricht oder

2.
es sich bei der Geschäftseinheit um eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit handelt.

(2) 1Eine Geschäftseinheit, die eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit mittelbar über eine unmittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Einheit als zum Marktwert oder nach einer ähnlichen Regelung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 besteuert, wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung nach Absatz 1 Nummer 1 besteuert wird. 2Eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit ist eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.

(3) 1Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2. 2Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so werden die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines von der Investmenteinheit gehaltenen Vermögenswerts oder einer von der Investmenteinheit gehaltenen Schuld auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte oder der Schuld zum ersten Tag des Jahres des Widerrufs bestimmt.

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Zitierungen von § 73 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis ...
§ 44 MinStG Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
... Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und 5. Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74). (2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... Abweichend von § 53 und vorbehaltlich des § 73 oder des § 74 wird der effektive Steuersatz einer Investmenteinheit, die keine ... entsprechend, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 in Anspruch genommen wurde. Sind in einem Steuerhoheitsgebiet mehr als ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, ...
§ 85 MinStG Besonderheiten bei bestimmten Einheiten
... § 84 gilt für Investmenteinheiten nur, wenn sie keines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben und deren gruppenzugehörige Gesellschafter in demselben ... Berichts. Sollte eine Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben, kann dessen ungeachtet im Belegenheitsstaat der ...