§ 73 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 73 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn


§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

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Zitierungen von § 73 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SEG Auskunftsrecht
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73 bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 ...


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