§ 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
(1)
1Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach
§ 3 Absatz 2 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der
Richtlinie 2014/65/EU, der
Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der
Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird.
2§ 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
3§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2)
1Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und diese ihre Tätigkeit aufnehmen.
3Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf Anforderung nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen.
(3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Angaben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der
Richtlinie 2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur über die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates mitzuteilen.
(4)
1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine Zweigniederlassung zu verfügen.
2Die Anzeigepflicht nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,
- 2.
- die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie
- 3.
- § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Frühere Fassungen von § 73 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 WpIG Ausnahmen (vom 30.12.2023) ... Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 73 Absatz 1 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Wertpapierinstitut, ...
§ 75 WpIG Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt ... Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 ... ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der ...
Zitat in folgenden NormenAnlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 EU-VSchDG Zuständige Behörde (vom 01.08.2022) ... 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler (vom 30.12.2023) ... Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes . (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ein ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 01.01.2025) ... nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, c) Unternehmen, die auf ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, c) Unternehmen, die aufgrund ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... bb) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," angefügt. cc) In ... den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes " und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter ... den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des ... die Wörter „§ 53b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes ... „nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 73 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 ... „drei Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt. 23. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils ...
Artikel 8 KrZwMGEG Änderung der Gewerbeordnung ... Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ,". 2. In § 34e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ...
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