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§ 73c - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1.
- im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; - 2.
- im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; - 3.
- im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Text in der Fassung des Artikels 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) G. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2794 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 73c EStDV 2000
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73c EStDV 2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73c EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStDV 2000 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. (3i) Die §§ 73a, 73c , 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes ...
Zitat in folgenden Normen
Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10 StAbwG Quellensteuermaßnahmen (vom 21.12.2022)
... 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... I S. 1191), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind." 3. In § 73c werden im einleitenden Satzteil die Wörter Aufsichtsratsvergütungen oder die" ... 7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst: (3h) Die §§ 73a, 73c , 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 24 JStG 2022 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
... (2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...
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