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§ 73d - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht
(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
- 1.
- Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
- 2.
- Höhe der Vergütungen in Euro,
- 3.
- Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
- 4.
- Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
- 5.
- Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 9 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform G. v. 10. August 2009 BGBl. I S. 2702 m.W.v. 18. August 2009
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Frühere Fassungen von § 73d EStDV 2000
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2009 | Artikel 9 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 73d EStDV 2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73d EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStDV 2000 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73f EStDV 2000 Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes (vom 01.01.2009)
... den Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73d und 73e gelten ...
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. (3i) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. ... letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zufließen. § 73d Absatz 1 Satz 3 , § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des ...
Zitat in folgenden Normen
Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10 StAbwG Quellensteuermaßnahmen (vom 21.12.2022)
... Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 9 FördRefIIBG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt ... Satz 4 angefügt: „Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 73d und 73e wie folgt gefasst: § 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, ... werden die Angaben zu den §§ 73d und 73e wie folgt gefasst: § 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht § 73e Einbehaltung, ... durch die Angabe § 50a Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt. 4. § 73d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht". b) Absatz 1 wird wie ... 7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst: (3h) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 24 JStG 2022 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
... Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen ...
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Artikel 2 StZustuVertV Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des ...
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