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§§ 74 bis 80 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 611-1-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§§ 74 bis 80 (weggefallen)
§§ 74 bis 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von §§ 74 bis 80 EStDV 2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 74 bis 80 EStDV 2000 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStDV 2000 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. (3j) § 80 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für ... als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. (10) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1 ) ist die Nummer 26 erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember ...
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