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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 74 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 74 Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Hochbaufacharbeiter oder zur Hochbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
- zum Maurer oder zur Maurerin,
- 2.
- zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,
- 3.
- zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder
- 4.
- zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
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