§ 74 Verfahren zum Schutz vor Risiken
(1)
1Kommt die zuständige Bundesoberbehörde nach Durchführung der Risikobewertung zu dem Schluss, dass von dem Produkt ein unvertretbares Risiko ausgeht, fordert sie die betroffenen Wirtschaftsakteure auf, alle Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gefahren durch Produkte erforderlich sind und teilt die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Risikobewertung der zuständigen Behörde mit.
2Die zuständige Bundesoberbehörde sorgt für die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/746.
3Ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, führt die zuständige Behörde eine Bewertung nach Artikel 94 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 89 der
Verordnung (EU) 2017/746 durch und trifft nach Maßgabe von Artikel 95 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 der
Verordnung (EU) 2017/746 alle Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gefahren durch Produkte erforderlich sind.
4Die zuständige Behörde informiert die zuständige Bundesoberbehörde über die nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen; die zuständige Bundesoberbehörde sorgt für die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/746.
(2) Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
- das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produktes zu verbieten oder einzuschränken,
- 2.
- die Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken,
- 3.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn geeignete und leicht verständliche Sicherheitshinweise in der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsanweisung aufgeführt werden,
- 4.
- die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produktes anzuordnen,
- 5.
- das Betreiben oder Anwenden des betroffenen Produktes zu verbieten oder einzuschränken,
- 6.
- anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die zuständige Behörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(3) Hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, trifft die zuständige Bundesoberbehörde die notwendigen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, soweit nicht nach dem
Atomgesetz, dem
Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund des
Atomgesetzes oder des
Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, eine andere Behörde zuständig ist.
(4)
1Bei Gefahr im Verzug trifft die zuständige Bundesoberbehörde abweichend von Absatz 1 Satz 2 alle Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gefahren durch Produkte erforderlich sind, soweit nicht nach dem
Atomgesetz, dem
Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund des
Atomgesetzes oder des
Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, eine andere Behörde zuständig ist, und sorgt für die Mitteilungen nach Artikel 95 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/746.
2Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde über die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 getroffenen Maßnahmen. 2In den Fällen des Absatzes 4 unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde die zuständige Behörde über die getroffenen Maßnahmen.
Frühere Fassungen von § 74 MPDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 77 MPDG Durchführung der Überwachung (vom 30.10.2024) ... 1. die Einhaltung von Maßnahmen, die die zuständige Bundesoberbehörde nach § 74 Absatz 4 zum Schutz vor Risiken angeordnet hat, und 2. eigenverantwortlich durchgeführte ...
§ 85 MPDG Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden (vom 10.01.2025) ... (EU) 2017/745 und Artikel 89 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 in den Fällen des § 74 Absatz 3 und 4 , 12. die Wahrnehmung aller sonstigen behördlichen Aufgaben nach den Artikeln 87 ... 2017/745 und Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in den Fällen des § 74 Absatz 3 und 4 sowie die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024) ... von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 3.1 Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 3.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in ... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 3.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 ... von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 4.1 Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 4.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in ... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 4.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 30 bis 4.000 ...
Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
§ 7 MPAMIV Ergänzende Verfahrensregelungen (vom 26.05.2022) ... 82 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/746 findet das Verfahren nach den §§ 71 bis 74 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes Anwendung. (6) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18
Anhang 1. BMGBGebVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f ... von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 3.1 Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 3.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in ... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 3.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 ... von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken 4.1 Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 4.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in ... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000 4.2 Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 30 bis 4.000 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMedizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Artikel 3 MedFoG Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ... Verbindung mit § 50 entsprechend gehemmt." 9a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „teilt" die ... (EU) 2017/745 und Artikel 89 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 in den Fällen des § 74 Absatz 3 und 4 ,". dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. die ... 2017/745 und Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in den Fällen des § 74 Absatz 3 und 4 sowie die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder ...
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Zitate in aufgehobenen TitelnMedizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)
Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
§ 6 MPDGGebV Gebühren im Rahmen der Marktüberwachung ... Verordnung (EU) 2017/745 30 bis 10.000 Euro, 3. die Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 30 bis 10.000 Euro, 4. die Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 95 Absatz 4 der ... einer Maßnahme nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 74 Absatz 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 30 bis 10.000 ...
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