§ 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
(1)
1Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der
Richtlinie 2014/65/EU, der
Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der
Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird.
2Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen.
(2)
1Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten
§ 5 Absatz 4 und 6,
§§ 11,
31 und
32 dieses Gesetzes sowie
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
2Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die
§§ 30 und
31 nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 74 WpIG
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interne Verweise§ 75 WpIG Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt ... Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des ... des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 EU-VSchDG Zuständige Behörde (vom 01.08.2022) ... 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 01.01.2025) ... 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes , c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... Kreditwesengesetzes erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes , c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ," ersetzt. cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter ...
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