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§ 76 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis



(1) 1Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. 3Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. 5Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. 6Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. 7Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Wähler,

3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. 2Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) (aufgehoben)

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.





 

Frühere Fassungen von § 76 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 BWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen. (10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet ...
§ 77 BWO Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land (vom 18.09.2024)
... und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes ( § 76 Absatz 2 ) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. (2) Nach ... über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine ...
§ 78 BWO Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses (vom 18.09.2024)
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern ...
§ 79 BWO Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (vom 18.09.2024)
...  1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis ... 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach ...
Anlage 32 BWO (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag (vom 18.09.2024)
...  Einsichtnahme vor. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln durch den Kreiswahlleiter ( § 76 Absatz 1 der Bundeswah- lordnung): Dem Kreiswahlausschuss lagen Niederschriften des Kreiswahlleiters ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 13 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 69
... 32 (zu § 76 Absatz 6 ) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des ... Einsichtnahme vor. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln durch den Kreiswahlleiter ( § 76 Absatz 1 der Bundeswah- lordnung): Dem Kreiswahlausschuss lagen Niederschriften des Kreiswahlleiters ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... ersetzt. dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6 , § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, ... 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6 , § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § ... 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6 , § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4" ersetzt. ee) In der Angabe zu Anlage 31 ... Angabe „§ 75 Absatz 5" ersetzt. ff) In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6 ) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6" durch die Angabe „§ 76 Absatz 6" ... ersetzt. ff) In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „ § 76 Abs. 6" durch die Angabe „§ 76 Absatz 6" ersetzt. gg) In der ... 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6" durch die Angabe „ § 76 Absatz 6" ersetzt. gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die ... die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest." 30. § 76 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ... 31. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 76 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 76 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „ § 76 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersichtliche Fassung. 67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6 , § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2 die Wörter „§ 6 ... die aus Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 69. Die Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6 ) erhält die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 70. Die ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die Wörter „entsprechend § 78" eingefügt. 24. In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Gleiches gilt, wenn ... dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt. 18. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes" ...