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§ 76 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters
§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. 2Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.
(3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.
Zitierungen von § 76 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... und über Wahlergebnisse § 75 Aufgaben des Schriftführers § 76 Aufgaben des Schatzmeisters § 77 Einziehung rückständiger ...
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