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§ 76a - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 76a Teilzeitbeschäftigung



Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 76a DRiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76a DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist." 3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a ... zu versetzen ist." 3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Teilzeitbeschäftigung  ... Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist zu ... 4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c" gestrichen. (10) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom ...