(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (
§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der
Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 4.
- die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- 5.
- im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) und
- 6.
- welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.
2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach
§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
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V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1 , § 78 Abs. 4) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und ... 78 Abs. 4) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1 , § 78 Abs. 4" durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, ... durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1 , § 78 Absatz 4" ersetzt. ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. ... Angabe „§ 76 Absatz 6" ersetzt. gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4 ) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4" durch die Angabe „§ 77 Absatz 4" ... ersetzt. gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „ § 77 Abs. 4" durch die Angabe „§ 77 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 1 ... 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4" durch die Angabe „ § 77 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Innern, ... e) Absatz 7 wird aufgehoben. f) Absatz 9 wird aufgehoben. 31. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 ... 67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1 , § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2 die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ... die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 70. Die Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4 ) wird wie folgt geändert: a) Nach Punkt 2 wird Unterpunkt 2.1 wie folgt ...
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378