(2)
1Die Ausübung der in
§ 5 Absatz 3,
§ 34 Absatz 1,
§ 35 Absatz 1,
§ 37 Absatz 1,
§ 38 Absatz 1,
§ 39 Absatz 1,
§ 40 Absatz 1,
§ 73 Absatz 1 und
§ 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird.
2Die Bindung verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft.
3Der Widerruf bindet für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.
§ 35 MinStG Anwendung der Realisationsmethode ... (3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in ... beschränkt werden. (4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der ...