(1)
1Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach
Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach
§ 32b zugeordnet.
2Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge.
3Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären.
4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der
§§ 40 und
46 des Bundesbeamtengesetzes.
5§ 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
- 1.
- unbefristete Leistungsbezüge,
- 2.
- befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
- 3.
- sonstige befristete Leistungsbezüge.
4Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen.
5Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.
(3)
1Für monatliche Leistungsbezüge nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
2Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.
(5)
1§ 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist.
2Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach
Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der
§§ 32 und
33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom
15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen
- 1.
- das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und
- 2.
- der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.
(6)
1Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach
§ 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt.
2Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der
§§ 32 und
33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom
15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben.
3Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach
§ 14 teil.
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neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514