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§ 78 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses



(1) 1Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. 2Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

1.
die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,

2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

4.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie

5.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.

3Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Wähler,

3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

5.
die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes

a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,

7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,

8.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und

9.
welche Bewerber gewählt sind.

2Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) 1Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.





 

Frühere Fassungen von § 78 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.09.2024Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 BWO Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (vom 18.09.2024)
... (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet. (6) Die Wahlleiter geben nach ...
§ 79 BWO Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (vom 18.09.2024)
... 3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und ...
Anlage 30 BWO (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) (vom 18.09.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4 ) wird die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. ... die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz ... „§ 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4" ersetzt. ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die ... vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber" eingefügt. 32. § 78 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4 ) werden in Fußnote 2 die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" durch die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen" ersetzt. 12. In § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „zum Jahresende" gestrichen. 13. § 87 Absatz 2 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 5 werden nach dem Wort „Landeswahlleiter" die Wörter „entsprechend § 78 " eingefügt. 24. In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ... den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der ... bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird." 25. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und ...