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§ 78 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 78
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. 2Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. 2Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) 1Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichtsbezirke. 2Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden ist. 3Die sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 78 GVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 GVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 4 StPOuaFG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 44, 58 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffen" durch das Wort ...
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