§ 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- 1.
- Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen und
- 2.
- im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen OGAW wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den der inländische OGAW nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
2Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. 2Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger nicht aus.
(3) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unter Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten und ohne Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben bei einem inländischen OGAW geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. 2Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie die Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
- 1.
- Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
- 2.
- den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländischen OGAW vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,
- 3.
- Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der einen inländischen OGAW verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
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- Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,
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- Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie
- 6.
- Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 78 KAGB
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interne Verweise§ 68 KAGB Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023) ... 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene ... durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch hierüber zu berichten. (7b) Unbeschadet ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 69 PrüfbV Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ... darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß ... die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu ...
Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... 36 Absatz 11 Satz 1 bis 3, des § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3 , des § 89 Absatz 3 Satz 3, des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 Absatz 9 Satz 1, des ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten ... Absatz 5, § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen ... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt ... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ... die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. (5) In § 1 Absatz 2 der ... 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. d) In Satz 4 werden die Wörter ... die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. (18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV ... 30 Absatz 5 Satz 1, des § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3, des § 89 Absatz 3 Satz 3, des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 7 ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ... durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch hierüber zu berichten." 14. Dem § 69 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 59 PrüfbV Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (vom 22.07.2013) ... darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ... die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu ...
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
§ 4 WpDPV Art und Umfang der Prüfung (vom 22.07.2013) ... ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß ...
§ 6 WpDPV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 22.07.2013) ... die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten zu erstrecken. Die für ... die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu ...
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